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810.16 EKOS CH-TG

Art. 8 Vereinbarung über die Einsetzung der Ethikkommission Ostschweiz (EKOS) - Verfahren a) Grundsatz

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Art. 8 EKOS · Verfahren a) Grundsatz

1. Für das Verfahren vor der EKOS wird, soweit das eidgenössische Humanforschungsrecht, das Geschäftsreglement der EKOS oder diese Vereinbarung keine Bestimmung enthält, das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St.Gallen vom 16. Mai 1965 sachgemäss angewendet.

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