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810.16 EKOS CH-TG

Art. 3 Vereinbarung über die Einsetzung der Ethikkommission Ostschweiz (EKOS) - c) Mitgliedschaft

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Art. 3 EKOS · c) Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft eines Kantons in der EKOS erfolgt durch Verzicht auf eine eigene Ethikkommission und Unterzeichnung dieser Vereinbarung.

2. Die Aufnahme eines neuen Vereinbarungskantons in die EKOS erfolgt durch einstimmigen Beschluss der Gesundheitsdirektoren der bisherigen Vereinbarungskantone.

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