810.16
EKOS
CH-TG
Art. 12 Vereinbarung über die Einsetzung der Ethikkommission Ostschweiz (EKOS) - c) Gebühren
Art. 12 EKOS · c) Gebühren
1. Die EKOS erlässt ein Gebührenreglement. Dieses orientiert sich am empfohlenen Gebührenreglement der Vereinigung der Schweizerischen Ethikkommissionen für die Forschung am Menschen.