§ 9 Gesundheitsgesetz (GG) - Berufsausübungsbewilligung
§ 9 GG · Berufsausübungsbewilligung
1. Einer Bewilligung bedürfen
1. * Personen, die in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind
2. * Angehörige der universitären Medizinalberufe, die unter fachlicher Aufsicht tätig sind
2. Wer sich in der Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf befindet, darf zur Erfüllung der Ausbildungsverpflichtung als Praktikant oder Praktikantin beschäftigt werden. Praktikanten und Praktikantinnen dürfen nur unter ständiger Aufsicht der fachlich verantwortlichen Person bewilligungspflichtige Tätigkeiten vornehmen.
3. Die Berufsausübung von unter fachlicher Aufsicht stehenden Personen eines Gesundheitsberufs ist nicht bewilligungspflichtig. Die unter fachlicher Aufsicht tätigen Personen müssen über das Diplom verfügen, das für die Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung erforderlich ist. Die fachlich verantwortliche Person stellt die Aufsicht sicher.
4. Der Regierungsrat regelt die Bewilligungsvoraussetzungen und die Tätigkeitsbereiche der kantonalen Gesundheitsberufe.