§ 8 Gesundheitsgesetz (GG) - Berufe des Gesundheitswesens
§ 8 GG · Berufe des Gesundheitswesens
1. In eigener fachlicher Verantwortung übt einen Beruf des Gesundheitswesens aus, wer
1. * Krankheiten, Verletzungen, sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Störungen der physischen oder psychischen Gesundheit vorbeugt, feststellt oder behandelt,
2. * Heilmittel in Verkehr bringt oder anwendet,
3. * medizinische Analysen durchführt und Diagnosen oder Gutachten erstellt,
4. * Schwangere vor oder während der Geburt behandelt oder betreut sowie die Nachbetreuung von Mutter und Kind nach der Geburt besorgt,
5. an Kranken, Verletzten, sonstig gesundheitlich Beeinträchtigten oder an Schwangeren anderweitige auf Heilung oder Linderung ausgerichtete Tätigkeiten vornimmt oder
6. in anderer Weise einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, der aufgrund der Bundesgesetzgebung einer Bewilligung im Gesundheitswesen bedarf oder zur Abrechnung gegenüber der Krankenversicherung berechtigt.
2. Unter fachlicher Aufsicht übt einen Beruf des Gesundheitswesens aus, wer unter der Verantwortung einer Person gemäss Abs. 1 tätig ist.
3. Als universitäre Medizinalberufe gelten die Berufe gemäss MedBG und dem Bundesgesetz über die Psychologieberufe (PsyG).
4. Als Gesundheitsberufe gelten die Berufe gemäss dem Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (GesBG).
5. Die kantonalen Gesundheitsberufe sind
1. Dentalhygieniker und Dentalhygienikerin
2. Drogist und Drogistin
3. Klinischer Logopäde und klinische Logopädin
4. Komplementärtherapeut und Komplementärtherapeutin
5. Leiter und Leiterin eines medizinischen Labors
6. Medizinischer Masseur und medizinische Masseurin
7. Naturheilpraktiker und Naturheilpraktikerin
8. Podologe und Podologin
9. Rettungssanitäter und Rettungssanitäterin
10. Zahnprothetiker und Zahnprothetikerin
11. Zahntechniker und Zahntechnikerin