Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.1 GG CH-TG

§ 7 Gesundheitsgesetz (GG) - Aufgaben

Organisation und Zuständigkeit - Aufgaben der Gemeinden
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§ 7 GG · Aufgaben

1. Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben, die ihnen durch die Gesetzgebung zugewiesen sind. Sie sind insbesondere zuständig für

1. die Überwachung der Orts- und Wohnhygiene sowie die Anordnung und den Vollzug gesundheitspolizeilicher Massnahmen auf ihrem Gebiet

2. die Mütter- und Väterberatung, Kleinkinderberatung, Familien- und Erziehungsberatung, Jugendberatung, Paar- und Erwachsenenberatung, Suchtberatung sowie das Angebot weiterer vom Gesetz oder durch Leistungsvereinbarungen mit dem Kanton vorgesehener Beratungsstellen

3. die zielgruppenorientierte Umsetzung von Gesundheitsförderungs- und Präventionsmassnahmen

4. * die ambulante Kranken- und Gesundheitspflege sowie die Hauswirtschaft und Betreuung zu Hause im Sinne von § 22 des Krankenversicherungsgesetzes (TG KVG)[3]

5. die stationäre Pflegeversorgung im Pflegeheim im Sinne von § 15 TG KVG ohne die stationäre Akut- und Übergangspflege

6. das Bestattungswesen

2. Sie können diese Aufgaben zusammen mit anderen Gemeinden lösen oder privaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften übertragen.

3. Die Gemeinden unterstützen die kantonalen Organe beim Vollzug der Gesundheitsgesetzgebung. Sie können weitere Aufgaben im Bereich des Gesundheitswesens übernehmen.

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