§ 7 Gesundheitsgesetz (GG) - Aufgaben
§ 7 GG · Aufgaben
1. Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben, die ihnen durch die Gesetzgebung zugewiesen sind. Sie sind insbesondere zuständig für
1. die Überwachung der Orts- und Wohnhygiene sowie die Anordnung und den Vollzug gesundheitspolizeilicher Massnahmen auf ihrem Gebiet
2. die Mütter- und Väterberatung, Kleinkinderberatung, Familien- und Erziehungsberatung, Jugendberatung, Paar- und Erwachsenenberatung, Suchtberatung sowie das Angebot weiterer vom Gesetz oder durch Leistungsvereinbarungen mit dem Kanton vorgesehener Beratungsstellen
3. die zielgruppenorientierte Umsetzung von Gesundheitsförderungs- und Präventionsmassnahmen
4. * die ambulante Kranken- und Gesundheitspflege sowie die Hauswirtschaft und Betreuung zu Hause im Sinne von § 22 des Krankenversicherungsgesetzes (TG KVG)[3]
5. die stationäre Pflegeversorgung im Pflegeheim im Sinne von § 15 TG KVG ohne die stationäre Akut- und Übergangspflege
6. das Bestattungswesen
2. Sie können diese Aufgaben zusammen mit anderen Gemeinden lösen oder privaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften übertragen.
3. Die Gemeinden unterstützen die kantonalen Organe beim Vollzug der Gesundheitsgesetzgebung. Sie können weitere Aufgaben im Bereich des Gesundheitswesens übernehmen.