810.1
GG
CH-TG
§ 6 Gesundheitsgesetz (GG) - Ethikkommission
Organisation und Zuständigkeit - Aufgaben des Kantons
§ 6 GG · Ethikkommission
1. Der Regierungsrat ernennt eine kantonale Ethikkommission oder beschliesst den Beitritt zu einer interkantonalen Ethikkommission.
2. Die Ethikkommission nimmt die Aufgaben wahr, die ihr durch Gesetz und Verordnung insbesondere im Bereich der Forschung und der Fortpflanzungsmedizin sowie im Heilmittelbereich übertragen sind. Sie begutachtet und überwacht klinische und wissenschaftliche Versuche mit Heilmitteln sowie die Forschung am Menschen, soweit nichts anderes geregelt ist.
3. Gegen Entscheide der Ethikkommission kann beim zuständigen Departement Rekurs geführt werden. Die Vereinbarungskantone regeln den Rechtsweg gegen Entscheide der interkantonalen Ethikkommission.