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810.1 GG CH-TG

§ 5 Gesundheitsgesetz (GG) - Zuständige Departemente

Organisation und Zuständigkeit - Aufgaben des Kantons
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§ 5 GG · Zuständige Departemente

1. Das Departement für Finanzen und Soziales (DFS) vollzieht dieses Gesetz im Bereich der Humanmedizin, soweit die Zuständigkeit nicht ausdrücklich einer anderen Instanz übertragen ist.

2. Es bezeichnet einen Kantonsarzt oder eine Kantonsärztin, einen Kantonszahnarzt oder eine Kantonszahnärztin, einen Kantonsapotheker oder eine Kantonsapothekerin, einen Kantonschemiker oder eine Kantonschemikerin sowie die Amtsärzte und Amtsärztinnen.

3. Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft (DIV) ist im gleichen Sinn für den Vollzug im Bereich der Veterinärmedizin zuständig.

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