§ 49a Gesundheitsgesetz (GG) - Disziplinarmassnahmen
§ 49a GG · Disziplinarmassnahmen
1. Bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften dieses Gesetzes oder übergeordneter Gesetze oder von Ausführungsbestimmungen dazu kann die Aufsichtsbehörde für Angehörige von kantonalen Gesundheitsberufen sowie von universitären Medizinalberufen und Gesundheitsberufen gemäss GesBG, die unter fachlicher Aufsicht tätig sind, folgende Disziplinarmassnahmen anordnen
1. eine Verwarnung
2. einen Verweis
3. eine Busse bis zu Fr. 20'000
4. ein Verbot der Berufsausübung für längstens sechs Jahre (befristetes Verbot)
5. ein definitives Verbot der Berufsausübung für das ganze Tätigkeitsspektrum oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums
2. Für die Verletzung der Berufspflichten können nur Disziplinarmassnahmen gemäss Abs. 1 Ziff. 1 bis Ziff. 3 verhängt werden.
3. Eine Busse kann zusätzlich zu einem Verbot der Berufsausübung angeordnet werden.
4. Die Aufsichtsbehörde kann die Bewilligung zur Berufsausübung während des Disziplinarverfahrens einschränken, mit Auflagen versehen oder entziehen.
5. Die Verfahrens- und Verjährungsvorschriften des MedBG, des PsyG und des GesBG gelten sinngemäss.