810.1
GG
CH-TG
§ 49 Gesundheitsgesetz (GG) - Aufsicht
Aufsicht und Strafbestimmungen
§ 49 GG · Aufsicht
1. Die Aufsichtsbehörden können jederzeit Inspektionen und Kontrollen über die Einhaltung der Bewilligungs- und Berufspflichten durchführen oder durchführen lassen und alle zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands erforderlichen Massnahmen anordnen.
2. Dazu ist ihnen der Zugang zu Räumlichkeiten, Einrichtungen und Aufzeichnungen zu gewähren und Auskunft zu erteilen. Sie sind befugt, die Herausgabe von Aufzeichnungen und Unterlagen zu verlangen, Proben zu erheben sowie Gegenstände entschädigungslos einzuziehen.