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810.1 GG CH-TG

§ 48 Gesundheitsgesetz (GG) - Kosten

Bestattungswesen
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§ 48 GG · Kosten

1. In der Wohnsitzgemeinde sind beide Arten der Bestattung unentgeltlich.

2. Wird die verstorbene Person auf dem Friedhof einer anderen Gemeinde bestattet, hat die Wohnsitzgemeinde jene Kosten zu übernehmen, die bei Bestattung auf einem Friedhof der Gemeinde entstanden wären.

3. Keine Kosten werden übernommen, wenn die Bestattung in einem Areal erfolgt, das die Gemeinde für alternative Bestattungsformen ausgeschieden hat.

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