810.1
GG
CH-TG
§ 47 Gesundheitsgesetz (GG) - Art der Bestattung
Bestattungswesen
§ 47 GG · Art der Bestattung
1. Feuerbestattung erfolgt, sofern der Wille der verstorbenen Person nicht entgegensteht oder die nächsten Angehörigen keine Erdbestattung verlangen.
2. Bei Feuerbestattung kann den Angehörigen die Asche der verstorbenen Person auf Verlangen überlassen werden.