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810.1 GG CH-TG

§ 46 Gesundheitsgesetz (GG) - Ort der Bestattung

Bestattungswesen
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§ 46 GG · Ort der Bestattung

1. Die verstorbene Person wird auf einem Friedhof der Wohnsitzgemeinde bestattet.

2. Auf Wunsch der verstorbenen Person oder ihrer nächsten Angehörigen kann die Bestattung auch in einer anderen Gemeinde erfolgen.

3. Hatte die verstorbene Person keinen festen Wohnsitz oder kommt niemand für die Kosten des Rücktransportes in die Wohnsitzgemeinde auf, erfolgt die Bestattung in der Gemeinde, in welcher der Tod eingetreten oder der Leichnam gefunden worden ist.

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