Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.1 GG CH-TG

§ 45 Gesundheitsgesetz (GG) - Zuständigkeit

Bestattungswesen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (54 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 45 GG · Zuständigkeit

1. Die Politischen Gemeinden sorgen für die Organisation des Friedhof- und Bestattungswesens. Sofern die übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sind, können die Gemeinden Areale für alternative Bestattungsformen ausscheiden.

← § 44 GG Gesundheitsgesetz (GG) - Zweck und Gegenstand § 46 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →