810.1
GG
CH-TG
§ 45 Gesundheitsgesetz (GG) - Zuständigkeit
Bestattungswesen
§ 45 GG · Zuständigkeit
1. Die Politischen Gemeinden sorgen für die Organisation des Friedhof- und Bestattungswesens. Sofern die übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sind, können die Gemeinden Areale für alternative Bestattungsformen ausscheiden.