810.1
GG
CH-TG
§ 44 Gesundheitsgesetz (GG) - Zuständigkeiten
Heilmittel- und Betäubungsmittelkontrolle
§ 44 GG · Zuständigkeiten
1. Der Regierungsrat regelt den Vollzug der Gesetzgebung von Bund und Kanton über die Heilmittel und Betäubungsmittel sowie über Blut und Blutprodukte. Er regelt die interkantonale Zusammenarbeit.
2. Der Vollzug obliegt dem Kantonsapotheker oder der Kantonsapothekerin, soweit nichts anderes bestimmt ist.
3. Der Vollzug des Verkehrs mit Tierheilmitteln richtet sich nach dem Gesetz über das Veterinärwesen.