810.1
GG
CH-TG
§ 43 Gesundheitsgesetz (GG) - Zuständigkeiten
Lebensmittel-, Chemikalien- und Badewasserkontrolle
§ 43 GG · Zuständigkeiten
1. Der Regierungsrat regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände sowie den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung. Er regelt die Kontrolle der öffentlichen Bäder und Duschanlagen, der entsprechenden Anlagen in Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, sowie der öffentlichen Badestellen an Seen, Weihern und Flüssen.
2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug dem kantonalen Laboratorium.