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810.1 GG CH-TG

§ 42 Gesundheitsgesetz (GG) - Schutz vor übertragbaren Krankheiten

Massnahmen in ausserordentlichen Lagen und gegen übertragbare Krankheiten
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§ 42 GG · Schutz vor übertragbaren Krankheiten

1. Der Regierungsrat trifft auf Grund der Epidemiengesetzgebung des Bundes Massnahmen für die Verhütung, Erkennung, Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Das zuständige Departement vollzieht die Massnahmen.

2. Der Kanton fördert die vom Bund empfohlenen Impfungen.

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