Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.1 GG CH-TG

§ 41 Gesundheitsgesetz (GG) - Medizinische Versorgung bei Katastrophen und Notlagen

Massnahmen in ausserordentlichen Lagen und gegen übertragbare Krankheiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (54 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 41 GG · Medizinische Versorgung bei Katastrophen und Notlagen

1. Der Kanton stellt die medizinische Versorgung und sanitätsdienstliche Rettung in ausserordentlichen Lagen sicher.

2. In allen Einrichtungen und Organisationen des Gesundheitswesens sind Notfallorganisationen vorzubereiten und zu unterhalten. Der Regierungsrat legt Umfang, Ausbildung und Mittel fest und kann die Partnerorganisationen gemäss dem Gesetz über die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen zur Bereitstellung verpflichten.

3. Er kann

1. * die Einrichtungen und Organisationen des Gesundheitswesens zur Aufnahme, Behandlung und Pflege von Patienten und Patientinnen verpflichten

2. die freie Arzt- und Spitalwahl einschränken oder aufheben

3. die Bereitstellung von Rettungsfahrzeugen, Sanitätsmaterial und Medikamenten anordnen

4. die Inbetriebnahme der geschützten Spitäler und Hilfsstellen anordnen

← § 40a GG Gesundheitsgesetz (GG) - Zweck und Gegenstand § 42 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →