§ 41 Gesundheitsgesetz (GG) - Medizinische Versorgung bei Katastrophen und Notlagen
§ 41 GG · Medizinische Versorgung bei Katastrophen und Notlagen
1. Der Kanton stellt die medizinische Versorgung und sanitätsdienstliche Rettung in ausserordentlichen Lagen sicher.
2. In allen Einrichtungen und Organisationen des Gesundheitswesens sind Notfallorganisationen vorzubereiten und zu unterhalten. Der Regierungsrat legt Umfang, Ausbildung und Mittel fest und kann die Partnerorganisationen gemäss dem Gesetz über die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen zur Bereitstellung verpflichten.
3. Er kann
1. * die Einrichtungen und Organisationen des Gesundheitswesens zur Aufnahme, Behandlung und Pflege von Patienten und Patientinnen verpflichten
2. die freie Arzt- und Spitalwahl einschränken oder aufheben
3. die Bereitstellung von Rettungsfahrzeugen, Sanitätsmaterial und Medikamenten anordnen
4. die Inbetriebnahme der geschützten Spitäler und Hilfsstellen anordnen