810.1
GG
CH-TG
§ 40a Gesundheitsgesetz (GG) - Bekanntgabe von Daten an Früherkennungsprogramme
Gesundheitsvorsorge und weitere Tätigkeiten
§ 40a GG · Bekanntgabe von Daten an Früherkennungsprogramme
1. Die Institution des Krebsregisters ist berechtigt, den Früherkennungsprogrammen des Kantons die Ergebnisse und die für die Qualitätssicherung nötigen Daten zu liefern, die sie im Zusammenhang mit der Gesundheitsvorsorge führt, soweit dies für die Ausübung des hoheitlichen Auftrags notwendig ist.
2. Eine Weitergabe von Personendaten an Dritte ist untersagt.