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810.1 GG CH-TG

§ 40 Gesundheitsgesetz (GG) - Krebsregister und Früherkennungsprogramme

Gesundheitsvorsorge und weitere Tätigkeiten
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§ 40 GG · Krebsregister und Früherkennungsprogramme

1. Zur Erhöhung der Kenntnisse über Krebserkrankungen in der Bevölkerung führt der Kanton vorbehältlich bundesrechtlicher Bewilligungen selber oder mittels Leistungsvereinbarung ein Krebsregister. Er strebt kantonsübergreifende Trägerschaften an.

2. Die Institution des Krebsregisters und die Früherkennungsprogramme dürfen auch besonders schützenswerte Personendaten des kantonalen Personen- und Objektregisters (PEROB) sowie die AHV-Versichertennummer nutzen, wenn die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.

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