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810.1 GG CH-TG

§ 3a Gesundheitsgesetz (GG) - Spital Thurgau AG

Organisation und Zuständigkeit - Aufgaben des Kantons
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§ 3a GG · Spital Thurgau AG

1. Der Kanton beauftragt die Spital Thurgau AG mit dem Betrieb von stationären Einrichtungen gemäss § 3 Abs. 2 Ziff. 1. Er kann weitere Einrichtungen für Kranke und Verunfallte betreiben oder betreiben lassen. Er fördert in Zusammenarbeit mit der IV-Stelle die Wiedereingliederung von Kranken und Menschen mit Behinderung.

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