810.1
GG
CH-TG
§ 3a Gesundheitsgesetz (GG) - Spital Thurgau AG
Organisation und Zuständigkeit - Aufgaben des Kantons
§ 3a GG · Spital Thurgau AG
1. Der Kanton beauftragt die Spital Thurgau AG mit dem Betrieb von stationären Einrichtungen gemäss § 3 Abs. 2 Ziff. 1. Er kann weitere Einrichtungen für Kranke und Verunfallte betreiben oder betreiben lassen. Er fördert in Zusammenarbeit mit der IV-Stelle die Wiedereingliederung von Kranken und Menschen mit Behinderung.