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810.1 GG CH-TG

§ 39 Gesundheitsgesetz (GG) - Grundsatz

Gesundheitsvorsorge und weitere Tätigkeiten
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§ 39 GG · Grundsatz

1. Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen zur Gesundheitsförderung, Prävention, Früherkennung und Frühintervention bei Krankheiten und Sucht. Sie finanzieren diese gemeinsam, in der Regel je zur Hälfte.

2. Der Kanton sorgt für die übergeordnete Planung, Koordination und Aufsicht sowie in ausgewählten Bereichen für die statistische Datenerfassung.

3. Die in der Gesundheitsvorsorge tätigen Einrichtungen und Organisationen des Gesundheitswesens, die Organe der Sozialversicherungen sowie die Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen stellen dem Kanton die für die Statistiken notwendigen Daten zur Verfügung. Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Vorschriften.

4. Die Gemeinden unterstützen den Kanton und sorgen für die Durchführung von Massnahmen und Projekten auf ihrem Gemeindegebiet.

5. Der Kanton kann Beiträge ausrichten an Einrichtungen und Organisationen des Gesundheitswesens, die sich auf dem Gebiet der Gesundheitsvorsorge betätigen. Sie können an die Bedingung geknüpft werden, dass die Gemeinden entsprechende Beiträge leisten.

6. Der Kanton kann weitere Tätigkeiten von Gemeinden oder Privaten im Gesundheitswesen ausserhalb der Gesundheitsvorsorge durch Beiträge unterstützen. Sie können an die Bedingung geknüpft werden, dass die Gemeinden entsprechende Beiträge leisten.

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