810.1
GG
CH-TG
§ 38 Gesundheitsgesetz (GG) - Transplantation
Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen
§ 38 GG · Transplantation
1. Die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen zu Transplantationszwecken richtet sich nach dem Bundesrecht.
2. Unabhängige Instanz gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. i des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) ist die kantonale Ethikkommission. Gegen ihren ablehnenden Entscheid kann beim zuständigen Departement Rekurs geführt werden.