Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.1 GG CH-TG

§ 38 Gesundheitsgesetz (GG) - Transplantation

Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (54 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 38 GG · Transplantation

1. Die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen zu Transplantationszwecken richtet sich nach dem Bundesrecht.

2. Unabhängige Instanz gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. i des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) ist die kantonale Ethikkommission. Gegen ihren ablehnenden Entscheid kann beim zuständigen Departement Rekurs geführt werden.

← § 37 GG Gesundheitsgesetz (GG) - Zweck und Gegenstand § 39 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →