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810.1 GG CH-TG

§ 37 Gesundheitsgesetz (GG) - Obduktion

Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen
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§ 37 GG · Obduktion

1. Eine Obduktion darf vorgenommen werden, wenn die verstorbene Person dazu eingewilligt hat.

2. Liegt keine entsprechende Erklärung vor, darf eine Obduktion nur mit Einwilligung der Bezugspersonen erfolgen. War die verstorbene Person minderjährig oder unter umfassender Beistandschaft, ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertretung erforderlich.

3. Vorbehalten bleibt die Anordnung einer Obduktion durch die Strafverfolgungsbehörden oder beim Verdacht auf eine Krankheit, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt, durch das zuständige Departement.

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