810.1
GG
CH-TG
§ 36 Gesundheitsgesetz (GG) - Verzicht auf lebensverlängernde Massnahmen
Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen
§ 36 GG · Verzicht auf lebensverlängernde Massnahmen
1. Bei tödlich erkrankten oder verletzten, urteilsunfähigen Patienten oder Patientinnen ohne Patientenverfügungen kann der Arzt oder die Ärztin die Behandlung einschränken oder einstellen, wenn
1. das Grundleiden mit aussichtsloser Prognose einen irreversiblen Verlauf genommen hat und
2. ein Hinausschieben des Todes für den Patienten oder die Patientin eine nicht zumutbare Verlängerung des Leidens bedeutet und
3. der Verzicht auf eine Weiterführung der Behandlung dem mutmasslichen Willen des Patienten oder der Patientin entspricht.