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810.1 GG CH-TG

§ 35 Gesundheitsgesetz (GG) - Patientenverfügung, Vertretung und Zwangsbehandlung

Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen
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§ 35 GG · Patientenverfügung, Vertretung und Zwangsbehandlung

1. Die Errichtung, der Widerruf und die Beachtung von Patientenverfügungen, die Vertretung bei medizinischen Massnahmen sowie die medizinische Behandlung gegen den Willen des Patienten oder der Patientin richten sich nach den Bestimmungen des ZGB.

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