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810.1 GG CH-TG

§ 34 Gesundheitsgesetz (GG) - Vertrauliche Geburt

Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen
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§ 34 GG · Vertrauliche Geburt

1. Jede Frau kann ihr Kind in einer auf dem Gebiet des Kantons Thurgau gelegenen stationären Einrichtung, die über einen kantonalen Leistungsauftrag in Geburtshilfe verfügt, vertraulich gebären und sofort zur Adoption freigeben.

2. Die Meldung und Beurkundung der Personalien erfolgen gemäss den Vorschriften der Zivilstandsverordnung und der Verordnung des Regierungsrates über das Zivilstandswesen. Die vertrauliche Geburt wird nicht veröffentlicht.

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