810.1
GG
CH-TG
§ 33 Gesundheitsgesetz (GG) - Selbstbestimmung
Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen
§ 33 GG · Selbstbestimmung
1. Medizinische und pflegerische Massnahmen dürfen nur mit Zustimmung des Patienten oder der Patientin durchgeführt werden. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.
2. Verweigert die betroffene Person die Zustimmung zu einer Behandlung, hat sie dies auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.