810.1
GG
CH-TG
§ 32 Gesundheitsgesetz (GG) - Aufklärung
Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen
§ 32 GG · Aufklärung
1. Patienten und Patientinnen sind in geeigneter und verständlicher Weise über ihren Gesundheitszustand, die entsprechende Diagnose, die geplanten Untersuchungen und Behandlungen, die damit verbundenen Risiken und Folgen, mögliche Alternativen sowie über den Therapie- und Betreuungsplan aufzuklären.