810.1
GG
CH-TG
§ 31 Gesundheitsgesetz (GG) - Palliative Care
Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen
§ 31 GG · Palliative Care
1. Unheilbar kranke oder sterbende Menschen haben Anrecht auf angemessene Behandlung und Betreuung mittels medizinischer, pflegerischer und begleitender Palliativmassnahmen, wenn eine kurative Behandlung aussichtslos erscheint.
2. Den Angehörigen und den Bezugspersonen wird eine würdevolle Sterbebegleitung und ein würdevolles Abschiednehmen von der verstorbenen Person ermöglicht.