810.1
GG
CH-TG
§ 30 Gesundheitsgesetz (GG) - Behandlungsauftrag und Mitwirkungspflicht
Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen
§ 30 GG · Behandlungsauftrag und Mitwirkungspflicht
1. Der Behandlungsauftrag umfasst alle Massnahmen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zur Besserung des Gesundheitszustandes nötig sind.
2. Die Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts über den Leistungsaufschub bleiben vorbehalten.
3. Die Patienten und Patientinnen haben vollständig und wahrheitsgetreu die für die Untersuchung, Behandlung und Pflege sowie für die Patientenadministration notwendigen Angaben zu machen.