§ 3 Gesundheitsgesetz (GG) - Aufgaben
§ 3 GG · Aufgaben
1. Der Kanton ist zuständig für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Erlasse sowie der interkantonalen Verträge, soweit die Zuständigkeit nicht den Gemeinden übertragen ist.
2. Er ist insbesondere zuständig für
1. die Sicherstellung der stationären Gesundheitsversorgung einschliesslich des Rettungswesens, soweit nicht die Gemeinden oder Dritte zuständig sind
2. die übergeordnete Spitalplanung und Pflegeheimplanung gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) und den kantonalrechtlichen Vollzugsbestimmungen dazu
3. * die Aufsicht über die Einrichtungen und Organisationen des Gesundheitswesens und die in diesen Berufen tätigen Personen
4. Massnahmen in ausserordentlichen Lagen sowie die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
5. die übergeordnete Planung, Koordination und Aufsicht der Gesundheitsvorsorge
3. ...
4. Er fördert die Aus- und Weiterbildung in Berufen des Gesundheitswesens. Der Regierungsrat ist zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen über Beiträge oder Beteiligungen an privaten oder ausserkantonalen Einrichtungen.
5. Der Regierungsrat kann den Beitritt zu interkantonalen Vereinbarungen beschliessen, die das Angebot und die Finanzierung der Aus- und Weiterbildungskosten von Ärzten und Ärztinnen gemäss dem Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) sowie die Finanzierung der Aus- und Weiterbildungskosten von Gesundheitsberufen regeln.