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810.1 GG CH-TG

§ 28 Gesundheitsgesetz (GG) - Kantonale Einrichtungen

Einrichtungen und Organisationen des Gesundheitswesens
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§ 28 GG · Kantonale Einrichtungen

1. Der Regierungsrat regelt Organisation und Betrieb von Einrichtungen und Organisationen des Gesundheitswesens, soweit der Kanton sie selbst betreibt.

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