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810.1 GG CH-TG

§ 26 Gesundheitsgesetz (GG) - Beistandspflicht

Einrichtungen und Organisationen des Gesundheitswesens
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§ 26 GG · Beistandspflicht

1. Einrichtungen und Organisationen des Gesundheitswesens leisten in dringenden Fällen Beistand und gewährleisten eine notfallmässige Behandlung.

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