§ 25a Gesundheitsgesetz (GG) - Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung
§ 25a GG · Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung
1. Die Bewilligung gemäss § 24 wird erteilt, wenn die Einrichtung oder Organisation
1. über die für das Leistungsangebot geeignete Ausrüstungen, Einrichtungen und Räumlichkeiten verfügt,
2. über das für eine qualifizierte Leistungserbringung notwendige Personal verfügt,
3. gegenüber der Bewilligungsbehörde eine gesamtverantwortliche Leitung sowie ein Mitglied der gesamtverantwortlichen Leitung bezeichnet, das für die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften zuständig ist und über die dafür notwendige fachliche Qualifikation verfügt sowie
4. über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügt.
2. Einrichtungen gemäss § 24 Abs. 1 Ziff. 1 bis Ziff. 4 müssen in der Lage sein, medizinische Komplikationen selbständig oder in einer vereinbarten Kooperation mit einem nachgelagerten Leistungserbringer zu bewältigen.
3. Organisationen gemäss § 24 Abs. 1 Ziff. 9 müssen über die Anerkennung des Interverbands für Rettungswesen (IVR) verfügen. Das Departement legt die Höchstzahl der für die Versorgung notwendigen Rettungsdienste und Stützpunkte fest. Es orientiert sich an den Anerkennungsrichtlinien des IVR.
4. Das zuständige Departement kann in begründeten Fällen Bewilligungen für nicht ortsgebundene Tätigkeiten erteilen.