§ 24 Gesundheitsgesetz (GG) - Betriebsbewilligung
§ 24 GG · Betriebsbewilligung
1. Einrichtungen und Organisationen des Gesundheitswesens benötigen eine Betriebsbewilligung, insbesondere
1. Einrichtungen der Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation (Spitäler) sowie Geburtshäuser
2. Alters- und Pflegeheime, die mehr als vier Betten betreiben
3. Tages- und Nachtkliniken
4. Einrichtungen der Akut- und Übergangspflege
5. Organisationen der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege (Spitex)
6. öffentliche Apotheken
7. Drogerien
8. medizinische Laboratorien
9. Krankentransport- und Rettungsunternehmen
10. * ambulante medizinische Einrichtungen
2. Für die Bewilligung gemäss Abs. 1 Ziff. 9 muss ein Versorgungsbedarf ausgewiesen sein. Die kantonale Sanitätsnotrufzentrale kann den Rettungsunternehmen Weisungen für die Disposition der Rettungsmittel erteilen.
3. Die Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäss Abs. 1 Ziff. 6 und Ziff. 7 richtet sich nach der Heilmittelverordnung (HMV).
4. Keiner Bewilligung bedürfen Einrichtungen gemäss Abs. 1 Ziff. 10, sofern in ihnen nicht mehr als eine Person in eigener fachlicher Verantwortung tätig ist.
5. Die Bewilligung wird in der Regel für zehn Jahre erteilt.
6. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Bewilligungserteilung. § 10a und § 12 gelten sinngemäss.