810.1
GG
CH-TG
§ 23 Gesundheitsgesetz (GG) - Anzeige
Berufe des Gesundheitswesens - ...
§ 23 GG · Anzeige
1. Die Inhaber oder Inhaberinnen einer Bewilligung haben ungeachtet des Berufsgeheimnisses aussergewöhnliche Todesfälle unverzüglich den Stafverfolgungsbehörden zu melden. Wahrnehmungen, die auf eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit schliessen lassen, sind unverzüglich einem Amtsarzt oder einer Amtsärztin zu melden.
2. Sie sind ohne Entbindung vom Berufsgeheimnis gemäss § 22 Abs. 2 berechtigt,
1. den Strafverfolgungsbehörden Verdachtsfälle zu melden, die auf ein Verbrechen oder Vergehen schliessen lassen,
2. den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden gemäss Art. 443 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) Meldung zu erstatten.