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810.1 GG CH-TG

§ 22a Gesundheitsgesetz (GG) - Berufspflichten von kantonalen Gesundheitsberufen

Berufe des Gesundheitswesens - ...
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§ 22a GG · Berufspflichten von kantonalen Gesundheitsberufen

1. Die Berufspflichten von Personen, die einen vom Regierungsrat bezeichneten kantonalen Gesundheitsberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, richten sich sinngemäss nach dem GesBG.

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