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810.1 GG CH-TG

§ 22 Gesundheitsgesetz (GG) - Berufsgeheimnis

Berufe des Gesundheitswesens - ...
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§ 22 GG · Berufsgeheimnis

1. Personen, die in Berufen des Gesundheitswesens im Bereich der Humanmedizin tätig sind, sowie ihre Hilfspersonen, haben über Tatsachen, die ihnen infolge ihres Berufs anvertraut worden sind oder von denen sie in Ausübung ihres Berufs Kenntnis erhalten haben, Verschwiegenheit zu wahren.

2. Vom Berufsgeheimnis kann der Patient oder die Patientin befreien, zur Wahrung schutzwürdiger Interessen auch der Chef oder die Chefin des zuständigen Departements. Innerhalb von Einrichtungen und Organisationen des Gesundheitswesens wird die Zustimmung des Patienten oder der Patientin vermutet.

3. Personen, die der Geheimhaltungspflicht unterstehen, sind zur Durchsetzung von Forderungen aus dem Behandlungsverhältnis gegenüber der beauftragten Inkassostelle oder den zuständigen Behörden vom Berufsgeheimnis befreit.

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