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810.1 GG CH-TG

§ 21 Gesundheitsgesetz (GG) - Titel und Berufsbezeichnungen

Berufe des Gesundheitswesens - Berufspflichten
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§ 21 GG · Titel und Berufsbezeichnungen

1. Die Verwendung falscher oder irreführender Titel und Berufsbezeichnungen ist verboten.

2. Akademische Titel sind so zu verwenden, wie sie verliehen wurden. Titel, die über die akademische Qualifikation täuschen können, dürfen nur unter Nennung des Namens oder des Orts der verleihenden Hochschule oder des Herkunftsstaats verwendet werden.

3. Die Verwendung von Fachtiteln und die Bezeichnung als Spezialist oder Spezialistin, als Fach- oder Spezialpraxis sowie als Fach- oder Spezialklinik für eine bestimmte Fachrichtung setzen einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel oder einen Weiterbildungstitel eines gesamtschweizerischen Berufsverbands voraus.

4. Hinweise auf besondere Fachkenntnisse setzen den Nachweis theoretischer Kenntnisse und praktischer Fähigkeiten in diesem Bereich voraus.

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