§ 20 Gesundheitsgesetz (GG) - Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
§ 20 GG · Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
1. Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin legt über jeden Patienten und jede Patientin in schriftlicher oder elektronischer Form eine Patientendokumentation an. Diese gibt Auskunft über die Behandlung, insbesondere Untersuchungen, Diagnosen, Medikation, Therapie und Pflege.
2. Der Patient oder die Patientin kann die Dokumentation einsehen und eine Kopie verlangen.
3. Die Dokumentation ist während mindestens 20 Jahren nach Abschluss der letzten Behandlung aufzubewahren.
4. Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin sorgen dafür, dass auch nach ihrem Tod oder bei Betriebsaufgabe die Dokumentationen für die Patienten und Patientinnen unter Wahrung des Berufsgeheimnisses zugänglich bleiben.
5. Die Aufbewahrung von Dokumentationen durch kantonale Amtsstellen ist gebührenpflichtig.
6. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Aufbewahrungspflicht.