810.1
GG
CH-TG
§ 2 Gesundheitsgesetz (GG) - Selbstverantwortung
Allgemeines
§ 2 GG · Selbstverantwortung
1. Das öffentliche Gesundheitswesen wahrt und fördert die Selbstverantwortung des Individuums für seine Gesundheit.