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810.1 GG CH-TG

§ 2 Gesundheitsgesetz (GG) - Selbstverantwortung

Allgemeines
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§ 2 GG · Selbstverantwortung

1. Das öffentliche Gesundheitswesen wahrt und fördert die Selbstverantwortung des Individuums für seine Gesundheit.

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