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810.1 GG CH-TG

§ 18 Gesundheitsgesetz (GG) - Beistandspflicht

Berufe des Gesundheitswesens - Berufspflichten
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§ 18 GG · Beistandspflicht

1. Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen, Apotheker und Apothekerinnen sowie Chiropraktoren und Chiropraktorinnen sind verpflichtet, in dringenden Fällen Beistand zu leisten.

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