810.1
GG
CH-TG
§ 17 Gesundheitsgesetz (GG) - Veröffentlichung
Berufe des Gesundheitswesens - Bewilligungen
§ 17 GG · Veröffentlichung
1. Über die Erteilung, den Entzug und das Erlöschen einer Bewilligung sowie über das Verbot einer Heiltätigkeit können die zuständigen Organe die Öffentlichkeit in geeigneter Art und Weise informieren, soweit dies zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung notwendig ist.