Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.1 GG CH-TG

§ 16 Gesundheitsgesetz (GG) - Verbot der Heiltätigkeit

Berufe des Gesundheitswesens - Bewilligungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (54 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 GG · Verbot der Heiltätigkeit

1. Erweist sich eine bewilligungsfreie Heiltätigkeit als gesundheitsgefährdend, kann das zuständige Departement dem Verursacher oder der Verursacherin die Ausübung verbieten.

2. Die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Gerichte teilen dem zuständigen Departement Wahrnehmungen mit, die für ein Tätigkeitsverbot erheblich sein können.

← § 13a GG Gesundheitsgesetz (GG) - Zweck und Gegenstand § 17 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →