810.1
GG
CH-TG
§ 16 Gesundheitsgesetz (GG) - Verbot der Heiltätigkeit
Berufe des Gesundheitswesens - Bewilligungen
§ 16 GG · Verbot der Heiltätigkeit
1. Erweist sich eine bewilligungsfreie Heiltätigkeit als gesundheitsgefährdend, kann das zuständige Departement dem Verursacher oder der Verursacherin die Ausübung verbieten.
2. Die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Gerichte teilen dem zuständigen Departement Wahrnehmungen mit, die für ein Tätigkeitsverbot erheblich sein können.