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810.1 GG CH-TG

§ 13a Gesundheitsgesetz (GG) - Bewilligung nach Vollendung des 70. Altersjahrs

Berufe des Gesundheitswesens - Bewilligungen
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§ 13a GG · Bewilligung nach Vollendung des 70. Altersjahrs

1. Nach Vollendung des 70. Altersjahrs kann die Bewilligung auf Gesuch hin um bis zu drei Jahre verlängert werden. Mehrere Verlängerungen sind zulässig.

2. Die Bewilligung wird verlängert, wenn die gesuchstellende Person zusätzlich zu den allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen ein vertrauensärztliches Attest eines Facharztes oder einer Fachärztin für Arbeitsmedizin vorlegt, das bestätigt, dass die gesuchstellende Person sowohl physisch als auch psychisch zur einwandfreien Berufsausübung fähig ist.

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