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810.1 GG CH-TG

§ 12 Gesundheitsgesetz (GG) - Bewilligungsentzug

Berufe des Gesundheitswesens - Bewilligungen
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§ 12 GG · Bewilligungsentzug

1. Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn der Inhaber oder die Inhaberin

1. schwerwiegend oder wiederholt Berufspflichten verletzt

2. Auflagen und Bedingungen nicht einhält

3. andere Handlungen oder Unterlassungen begeht, die mit seiner oder ihrer Vertrauensstellung nicht vereinbar sind

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