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810.1 GG CH-TG

§ 11 Gesundheitsgesetz (GG) - Privatapotheke

Berufe des Gesundheitswesens - Bewilligungen
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§ 11 GG · Privatapotheke

1. Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen, Chiropraktoren und Chiropraktorinnen und Naturheilpraktiker und Naturheilpraktikerinnen, die über eine Bewilligung in eigener fachlicher Verantwortung verfügen, sowie Spitäler, Alters- und Pflegeheime und ambulante ärztliche Einrichtungen können mit Bewilligung des zuständigen Departements eine Privatapotheke führen. Die Bewilligung berechtigt zur Abgabe von Heilmitteln ausschliesslich an die eigenen Patienten und Patientinnen.

2. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für die Führung einer Privatapotheke sowie den Detailhandel mit Medikamenten.

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