Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.1 GG CH-TG

§ 10a Gesundheitsgesetz (GG) - Meldepflicht

Berufe des Gesundheitswesens - Bewilligungen
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§ 10a GG · Meldepflicht

1. Die in eigener Verantwortung tätige Person meldet der zuständigen Stelle schriftlich insbesondere

1. Aufnahme, Verlegung und Aufgabe der Tätigkeit

2. Ausübung der Tätigkeit an mehr als einem Standort

3. Namenswechsel

4. für die Tätigkeit wesentliche personelle Mutationen

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