§ 10 Gesundheitsgesetz (GG) - Bewilligungserteilung
§ 10 GG · Bewilligungserteilung
1. Die Bewilligungserteilung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung von universitären Medizinalberufen richtet sich nach dem MedBG und dem PsyG. Die Bewilligung wird in der Regel unbefristet erteilt.
2. Die Bewilligungserteilung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung von Gesundheitsberufen richtet sich nach dem GesBG und der Gesundheitsberufeverordnung (GesBV). Die Bewilligung wird in der Regel unbefristet erteilt.
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4. Die Bewilligungserteilung zur Berufsausübung unter fachlicher Aufsicht von universitären Medizinalberufen richtet sich sinngemäss nach dem MedBG oder PsyG. Die Bewilligung wird in der Regel befristet erteilt.
5. Eine Bewilligung setzt in jedem Fall geeignete Ausrüstung, Einrichtung und Räumlichkeiten voraus.
6. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Bewilligungserteilung.